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Verkehrsunfall

1. Wurden Sie bei dem Unfall verletzt?

Verkehrsunfall

2. Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit?

Verkehrsunfall

3. Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?

Verkehrsunfall

4. Wurde bereits ein Gutachter beauftragt?

Verkehrsunfall

5. Verfügen sie über eine Vollkaskoversicherung?

Verkehrsunfall

6. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung?

Verkehrsunfall

1. Wurden Sie bei dem Unfall verletzt?

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2. Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit?

Verkehrsunfall

3. Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?

Verkehrsunfall

4. Haben Sie bereits Post von einer Behörde oder der Polizei erhalten?

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5. Wurde bereits ein Gutachter beauftragt?

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6. Verfügen sie über eine Vollkaskoversicherung?

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7. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung?

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1. Wurden Sie bei dem Unfall verletzt?

Verkehrsunfall

2. Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit?

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3. Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?

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4. Haben Sie bereits Post von einer Behörde oder der Polizei erhalten?

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5. Wurde bereits ein Gutachter beauftragt?

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6. Verfügen sie über eine Vollkaskoversicherung?

Verkehrsunfall

7. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung?

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Warum zum Fachanwalt?

Fachanwalt für Verkehrsrecht wird man nur, wenn man der Rechtsanwaltskammer entsprechende fachliche Kenntnisse nachgewiesen hat. Sie können daher sicher sein, dass ein Fachanwalt für Verkehrsrecht schon viele verkehrsrechtliche Fälle bearbeitet hat.

Um den Titel zu behalten, muss jeder Fachanwalt mindestens 15 Stunden Lehrgänge im Verkehrsrecht pro Jahr absolvieren. Ich selbst bin seit 2010 Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wann zum Fachanwalt?

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sich sofort bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht melden. Manche meiner Mandanten rufen mich sogar von der Unfallstelle an. Die wichtigen Entscheidungen werden in den ersten 1-2 Tagen nach dem Unfall getroffen.

SACHSCHADEN

Die Reparaturkosten werden beim unverschuldeten Unfall durch Gutachten oder durch Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt ermittelt.

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Alternativ zum Nutzungsausfall steht Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall auch ein Mietwagen zu. Hierbei müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie die Kosten vergleichen. Die gegnerische Versicherung erstattet die Mietwagenkosten nur bis zu einer bestimmten Höhe. Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass der Mietwagen eine Klasse kleiner als Ihr eigenes Fahrzeug sein muss. Wenn Sie also beispielsweise einen Golf fahren, dürften Sie einen Polo mieten. Das hängt mit den ersparten Aufwendungen zusammen, da Ihr Fahrzeug in der Mietwagenzeit nicht genutzt/ abgenutzt wird. Zum Mietwagen beim Haftpflichtschaden gibt es sehr umfangreiche Rechtssprechung, da es hier zwischen der Versicherung und dem Geschädigten oft zum Streit kommt. (Daher nicht vergessen: Erst einen Anwalt für Verkehrsrecht fragen!!).

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Der Nutzungsausfall bzw. die entgangene Nutzung stellt nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei anderen Sachen unter bestimmten engen Voraussetzungen einen Schaden dar, der ersatzfähig ist. .

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Um nach einem Unfall die genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Erstellung eines Gutachtens in der Regel erforderlich. Die Kosten für das Gutachten werden auch von der Versicherung getragen.

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Ist der Unfall unverschuldet, so muß der Unfallgegner die Kosten für den Anwalt komplett bezahlten. Eine Rechtsschutzversicherung ist in diesem Fall nicht notwenig.

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Abschleppkosten werden gezahlt, wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrtüchtig ist.
Hierbei ist grundsätzlich darauf zu achten, dass Sie keine überteuerten Aufträge erteilen, da die Versicherung nicht alles übernehmen muß.

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Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr repariert werden können, so fallen Abmeldekosten an. Kaufen Sie sich dann ein neues bzw. anderes Fahrzeug, so fallen Anmeldekosten an.

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Ist Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt worden und lassen Sie es reparieren, so muß die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten der Finanzierung der Reparatur übernehmen.

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Die Kostenpauschale oder auch Auslagenpauschale genannt wird Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall für zum Beispiel entstehende Telefonkosten (Anwalt für Verkehrsrecht anrufen) und sonstige kleine Auslagen gezahlt.

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Der Restwert ist der Wert Ihres Fahrzeugs nach einem Unfall. Ermittelt der Gutachter einen Totalschaden, so stellt er immer auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert fest.

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Standkosten können entstehen, sofern Ihr Fahrzeug nach einem Unfall bei einer Werkstatt oder einen Abschleppunternehmen untergestellt wird.

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Ein Totalschaden liegt vor, sofern die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges wesentlich überschreiten.

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Ergibt sich bei der Unfallabwicklung, dass beide Unfallbeteiligte schuld sind und verfügen Sie über eine Vollkaskoversicherung, so ist es ratsam den Unfall über die eigene Kasko sowie die gegnerische Haftpflicht Versicherung bezahlen zu lassen.

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Die Wertminderung kann nur mittels Gutachten festgestellt werden. Sie stellt die Differenz zwischen einem unfallfreien Fahrzeug und einem Unfallauto nach dem Verkehrsunfall dar. Ergibt sich bei der Unfallabwicklung, dass beide Unfallbeteiligte schuld sind und verfügen Sie über eine Vollkaskoversicherung, so ist es ratsam den Unfall über die eigene Kasko sowie die gegnerische Haftpflicht Versicherung bezahlen zu lassen.

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PERSONENSCHÄDEN

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Verletzungen des Körpers, so wird unter Umständen Schmerzensgeld gezahlt. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Intensität der Verletzung, ob beleibende Schäden eingetreten sind, der Dauer der Krankschreibung usw.

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Auch der Verdienstausfall ist grundsätzlich erstattungsfähig. Als angestellter Arbeitnehmer bekommt man allerdings seinen Lohn auch bei Krankschreibung weiter gezahlt. Hier entsteht allenfalls ein kleiner Schaden, sobald es durch die Entgeltfortzahlung zu einer negativen Differenz kommt.

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Unter Arztkosten und/oder Heilbehandlungskosten sind zum Beispiel Krankentransportkosten, Arztrechnungen, sonstige Heilungskosten, Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung usw. zu verstehen.

Weiterlesen

Tritt durch den Unfall eine derartig schwere Verletzung ein, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder sogar dauerhaft verloren geht, so gibt es natürlich einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

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Der so genannte Haushalts- führungsschaden kann geltend gemacht werden, sofern jemand nach einem Unfall nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Hier kann gegebenenfalls eine Aushilfskraft angestellt werden oder es werden die Kosten hierfür abgerechnet.

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Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegen den Unfallgegner kann gegeben sein, sofern die getötete Person unterhaltverpflichtet gewesen ist.

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Auch die Kosten einer Beerdigung sind eine Schadensposition und müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.

SCHADENERSATZ

Nach einem Unfall müssen die Schadensersatzansprüche gegenüber einem Unfallbeteiligten bzw. gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Wenn der Geschädigte die Schadenersatzansprüche direkt gegenüber dem Ersatzpflichtigen geltend macht und wenn klar ist, wer zu welchen Anteilen haftet und auch die Höhe des Schadens leicht überprüft werden kann, können die Bemühungen um Schadenersatz außergerichtlich stattfinden.

Können die Unfallschäden nicht außergerichtlich abgewickelt werden, müssen die Ansprüche des Geschädigten mit einer Klage geltend gemacht werden. Dann wird in einer Klageschrift der Schadenersatzanspruch genau dargestellt, warum er besteht und in welcher Höhe er begründet ist. Klagen sind z.B. erforderlich, wenn der Ersatzpflichtige die Anspruchschreiben des Geschädigten nicht beachtet, oder wenn unterschiedliche Ansichten zur Schadenshöhe bzw. Haftungsquote bestehen.

Der Schadenersatz nach einem Unfall setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Zum einen gibt es die Sachschäden wie zum Bsp. die Reparaturkosten des Fahrzeugs gemäß Gutachten oder Kostenvoranschlag bzw. der Wert des Fahrzeugs beim Totalschaden. Weitere Schäden beim Unfall können Gutachterkosten, An- und Abmeldekosten des Fahrzeuges, Anwaltskosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Finanzierungskosten usw. sein.

Neben den messbaren Schäden (Sachschäden) können auch Personenschäden entstehen, die nicht gemäß „Gutachten“ abgerechnet werden können. Hierbei kommt es vor allem auf die Art der Verletzung und auch auf die Dauer der Krankschreibung an. Auch hier gibt es Tabellen und Richtwerte an denen sich die beteiligten Parteien orientieren können. Ein angemessenes Schmerzensgeld kann abschließend immer erst nach vollständiger Wiederherstellung der Gesundheit ausgehandelt werden.

Warum zum Fachanwalt?

Fachanwalt für Verkehrsrecht wird man nur, wenn man der Rechtsanwaltskammer entsprechende fachliche Kenntnisse nachgewiesen hat. Sie können daher sicher sein, dass ein Fachanwalt für Verkehrsrecht schon viele verkehrsrechtliche Fälle bearbeitet hat.

Um den Titel zu behalten, muss jeder Fachanwalt mindestens 15 Stunden Lehrgänge im Verkehrsrecht pro Jahr absolvieren. Ich selbst bin seit 2010 Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wann zum Fachanwalt?

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sich sofort bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht melden. Manche meiner Mandanten rufen mich sogar von der Unfallstelle an. Die wichtigen Entscheidungen werden in den ersten 1-2 Tagen nach dem Unfall getroffen.

SACHSCHADEN

Die Reparaturkosten werden beim unverschuldeten Unfall durch Gutachten oder durch Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt ermittelt.

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Alternativ zum Nutzungsausfall steht Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall auch ein Mietwagen zu. Hierbei müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie die Kosten vergleichen. Die gegnerische Versicherung erstattet die Mietwagenkosten nur bis zu einer bestimmten Höhe. Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass der Mietwagen eine Klasse kleiner als Ihr eigenes Fahrzeug sein muss. Wenn Sie also beispielsweise einen Golf fahren, dürften Sie einen Polo mieten. Das hängt mit den ersparten Aufwendungen zusammen, da Ihr Fahrzeug in der Mietwagenzeit nicht genutzt/ abgenutzt wird. Zum Mietwagen beim Haftpflichtschaden gibt es sehr umfangreiche Rechtssprechung, da es hier zwischen der Versicherung und dem Geschädigten oft zum Streit kommt. (Daher nicht vergessen: Erst einen Anwalt für Verkehrsrecht fragen!!).

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Der Nutzungsausfall bzw. die entgangene Nutzung stellt nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei anderen Sachen unter bestimmten engen Voraussetzungen einen Schaden dar, der ersatzfähig ist. .

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Um nach einem Unfall die genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Erstellung eines Gutachtens in der Regel erforderlich. Die Kosten für das Gutachten werden auch von der Versicherung getragen.

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Ist der Unfall unverschuldet, so muß der Unfallgegner die Kosten für den Anwalt komplett bezahlten. Eine Rechtsschutzversicherung ist in diesem Fall nicht notwenig.

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Abschleppkosten werden gezahlt, wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrtüchtig ist.
Hierbei ist grundsätzlich darauf zu achten, dass Sie keine überteuerten Aufträge erteilen, da die Versicherung nicht alles übernehmen muß.

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Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr repariert werden können, so fallen Abmeldekosten an. Kaufen Sie sich dann ein neues bzw. anderes Fahrzeug, so fallen Anmeldekosten an.

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Ist Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt worden und lassen Sie es reparieren, so muß die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten der Finanzierung der Reparatur übernehmen.

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Die Kostenpauschale oder auch Auslagenpauschale genannt wird Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall für zum Beispiel entstehende Telefonkosten (Anwalt für Verkehrsrecht anrufen) und sonstige kleine Auslagen gezahlt.

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Der Restwert ist der Wert Ihres Fahrzeugs nach einem Unfall. Ermittelt der Gutachter einen Totalschaden, so stellt er immer auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert fest.

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Standkosten können entstehen, sofern Ihr Fahrzeug nach einem Unfall bei einer Werkstatt oder einen Abschleppunternehmen untergestellt wird.

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Ein Totalschaden liegt vor, sofern die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges wesentlich überschreiten.

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Ergibt sich bei der Unfallabwicklung, dass beide Unfallbeteiligte schuld sind und verfügen Sie über eine Vollkaskoversicherung, so ist es ratsam den Unfall über die eigene Kasko sowie die gegnerische Haftpflicht Versicherung bezahlen zu lassen.

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Die Wertminderung kann nur mittels Gutachten festgestellt werden. Sie stellt die Differenz zwischen einem unfallfreien Fahrzeug und einem Unfallauto nach dem Verkehrsunfall dar. Ergibt sich bei der Unfallabwicklung, dass beide Unfallbeteiligte schuld sind und verfügen Sie über eine Vollkaskoversicherung, so ist es ratsam den Unfall über die eigene Kasko sowie die gegnerische Haftpflicht Versicherung bezahlen zu lassen.

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PERSONENSCHÄDEN

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Verletzungen des Körpers, so wird unter Umständen Schmerzensgeld gezahlt. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Intensität der Verletzung, ob beleibende Schäden eingetreten sind, der Dauer der Krankschreibung usw.

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Auch der Verdienstausfall ist grundsätzlich erstattungsfähig. Als angestellter Arbeitnehmer bekommt man allerdings seinen Lohn auch bei Krankschreibung weiter gezahlt. Hier entsteht allenfalls ein kleiner Schaden, sobald es durch die Entgeltfortzahlung zu einer negativen Differenz kommt.

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Unter Arztkosten und/oder Heilbehandlungskosten sind zum Beispiel Krankentransportkosten, Arztrechnungen, sonstige Heilungskosten, Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung usw. zu verstehen.

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Tritt durch den Unfall eine derartig schwere Verletzung ein, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder sogar dauerhaft verloren geht, so gibt es natürlich einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

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Der so genannte Haushalts- führungsschaden kann geltend gemacht werden, sofern jemand nach einem Unfall nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Hier kann gegebenenfalls eine Aushilfskraft angestellt werden oder es werden die Kosten hierfür abgerechnet.

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Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegen den Unfallgegner kann gegeben sein, sofern die getötete Person unterhaltverpflichtet gewesen ist.

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Auch die Kosten einer Beerdigung sind eine Schadensposition und müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.

SCHADENERSATZ

Nach einem Unfall müssen die Schadensersatzansprüche gegenüber einem Unfallbeteiligten bzw. gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Wenn der Geschädigte die Schadenersatzansprüche direkt gegenüber dem Ersatzpflichtigen geltend macht und wenn klar ist, wer zu welchen Anteilen haftet und auch die Höhe des Schadens leicht überprüft werden kann, können die Bemühungen um Schadenersatz außergerichtlich stattfinden.

Können die Unfallschäden nicht außergerichtlich abgewickelt werden, müssen die Ansprüche des Geschädigten mit einer Klage geltend gemacht werden. Dann wird in einer Klageschrift der Schadenersatzanspruch genau dargestellt, warum er besteht und in welcher Höhe er begründet ist. Klagen sind z.B. erforderlich, wenn der Ersatzpflichtige die Anspruchschreiben des Geschädigten nicht beachtet, oder wenn unterschiedliche Ansichten zur Schadenshöhe bzw. Haftungsquote bestehen.

Der Schadenersatz nach einem Unfall setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Zum einen gibt es die Sachschäden wie zum Bsp. die Reparaturkosten des Fahrzeugs gemäß Gutachten oder Kostenvoranschlag bzw. der Wert des Fahrzeugs beim Totalschaden. Weitere Schäden beim Unfall können Gutachterkosten, An- und Abmeldekosten des Fahrzeuges, Anwaltskosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Finanzierungskosten usw. sein.

Neben den messbaren Schäden (Sachschäden) können auch Personenschäden entstehen, die nicht gemäß „Gutachten“ abgerechnet werden können. Hierbei kommt es vor allem auf die Art der Verletzung und auch auf die Dauer der Krankschreibung an. Auch hier gibt es Tabellen und Richtwerte an denen sich die beteiligten Parteien orientieren können. Ein angemessenes Schmerzensgeld kann abschließend immer erst nach vollständiger Wiederherstellung der Gesundheit ausgehandelt werden.