Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 StVG geregelt. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahr- erlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des StGB oder nach § 25 StVG verboten ist, oder
  • als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Die Besonderheit bei dieser Norm ist, dass auch das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Strafe bedroht ist. Wer es also als Halter eines Kraftfahrzeuges unabhängig von seiner Fahrtüchtigkeit oder vom Innehaben der Fahrerlaubnis im Bewusstsein, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug in Bewegung setzt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar. Irrtümer werden durch den Fahrlässigkeitstatbestand nach § 21 Abs. 2 StVG aufgefangen.

Auch in diesen Fällen hilft Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht gern.

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