Alkohol im Straßenverkehr

Trunkenheit im Verkehr

Die Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt. Wer demzufolge im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er durch Alkohol oder Drogen nicht dazu in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen, der wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass es zu einem Unfall gekommen ist, es reicht die einfache Verkehrskontrolle.
Bei der Fahrtüchtigkeit wird zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Für die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit reicht bereits eine BAK von 0,3 bis 1,09 Promille sowie eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung (Schlangenlinien gefahren, …). Die Grenze für die mögliche Bestrafung von Alkoholfahrten beginnt also im Strafrecht bereits mit einer BAK von 0,3 Promille, nur im Ordnungswidrigkeitenrecht erst ab 0,5 Promille.
Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einer BAK von 1,1 Promille vor. Hier kommt es nicht auf die „persönliche Form“ an, ab dieser BAK steht die Fahruntüchtigkeit fest.
Die mögliche Bestrafung richtet sich zum einen nach der Höhe der BAK, aber auch nach der Anzahl der nachgewiesen Taten.

Auch in diesen Fällen hilft Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht gern.


Vollrausch

Der Vollrausch ist in § 323a StGB geregelt. Nach § 323a wird derjenige bestraft, der zu betrunken war (und dadurch entschuldigt ist), um nach anderen §§ des StGB bestraft zu werden. Je nach Schwere der anderen Straftat beginnt der Vollrauch ab einer BAK von ca. 2,0 Promille. Hierdurch soll erreicht werden, dass derjenige der zu betrunken gewesen ist, um noch etwas mitzubekommen (und dadurch strafrechtlich entschuldigt ist), dennoch bestraft werden kann.

Auch in diesen Fällen hilft Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht gern.

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