Anscheinsbeweis über Zugang eines Anhörungsbogens
Dokumentationspflicht der Ermittlungsbehörde über Ermittlungsbemühungen
(VGH MÜNCHEN vom 18.02.2016, 11 BV 15/1164)
Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist. 2. Auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren. (Aus den Gründen: …Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns, „sie könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden…).
(Quelle: ADAC e.V.)