Zivilrechtliche Verwertbarkeit von anlassbezogenen Aufnahmen einer „Dash-Cam“
LG FRANKENTHAL vom 30.12.2015 (4 O 358/15)
Wird eine in einem Fahrzeug angebrachte Kamera, sog. „Dash-Cam“, aufgrund eines bestimmten verkehrsbezogenen Anlasses eingeschaltet, können die Aufnahmen ausnahmsweise als Beweismittel eines Unfallgeschehens verwertet werden. (Aus den Gründen: …Bei der Aufnahme der „Dash-Cam“ handelt es sich hier unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten ausnahmsweise um ein zulässiges Beweismittel. Die Kammer verkennt nicht, dass die Aufnahmen mittels einer „Dash-Cam“ vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich als problematisch anzusehen sind. Der Beklagte müsse die „Dash-Cam“ aktiv mit dem Stromkreis verbinden, um eine Aufzeichnung zu starten. Dies tue er jedoch nur, sofern ein anderer Verkehrsteilnehmer „komisch“ fahre. Damit stellt sich der Einsatz der „Dash-Cam“ durch den Bekl. aber nicht als permanente, sondern vielmehr grundsätzlich anlassbezogene Aufzeichnung dar, so dass hier den berechtigten Interessen Dritter Rechnung getragen wird…).