Keine Wartepflicht auf Restwertangebot des Versicherers vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs
(AG LIMBURG vom 23.04.2015, 4 C 1277/14 17)
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug der Versicherung anzubieten oder mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis der Haftpflichtversicherer ein Restwertangebot vorlegt. (Aus den Gründen: …Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln die Auffassung vertrat, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht dadurch verstoßen, dass er das Unfallfahrzeug noch bevor das Gutachten der Bekl. vorgelegen habe, veräußert habe, schließt sich das Gericht dem nicht an. Eine entsprechende Verpflichtung des Klägers vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Geschädigte ist vielmehr gem. § 249 II BGB bei der Schadensabwicklung „Herr des Restitutionsgeschehens“ und darf daher grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Der Geschädigte hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren…).
(Quelle: ADAC e.V.)