Zulässigkeit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs noch vor Restwertangebot durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners (LG DRESDEN vom 19.10.2011, 8 O 406/11)
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, die Verwertung seines beschädigten Kfz solange aufzuschieben, bis ihm von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ein Angebot zur Restwertverwertung zugeht. (Aus den Gründen: Nach der Rechtsprechung leistete der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im All-
gemeinen genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen oder einem höheren Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat. Dabei setzt die ordnungsgemäße Feststellung des Restwerts voraus, dass der beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat…).
Quelle: ADAC e.V.