Anscheinsbeweis zu Lasten eines Ausparkenden bei unmittelbarem Zusammenhang mit der Kollision mit einem Fahrspurwechsler
(OLG NAUMBURG vom 29.11.2012, 1 U 82/12)
Kommt es in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Ein- bzw. Anfahrenden zu einer Kollision, so spricht der Anschein gegen den Anfahrenden und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler. Der Anfahrende kann sich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender Pkw seine Fahrspur „sperrt“. (Aus den Gründen: Der Kläger wollte aus einer Parklücke herausfahren, der Zeuge K. diese dann im Anschluss nutzen. Nach § 10 StVO hat derjenige, der sich nach einem nicht verkehrsbedingten Halt vom Straßenrand anfahrend wieder in den fließenden Verkehr eingliedern will, äußerste Sorgfalt zu beachten. Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Ein- oder Anfahrenden muss ausgeschlossen sein. Gegen diese Pflicht hat der Kl. in grober Weise verstoßen, als er vom Fahrbahnrand anfuhr, ohne ausreichende Sicht nach hinten zu haben, die ihm durch das Fahrzeug des Zeugen K. versperrt war…).
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