Alleinige Haftung eines Linksabbiegers bei Missachtung der Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO während des Abbiegevorgangs
(AG DÜSSELDORF vom 26.07.2012, 28 C 10285/11)
Einen Linksabbieger trifft die alleinige Haftung, wenn er den Abbiegevorgang in eine Parkplatzeinfahrt eingeleitet hat, auf dem Gehweg wegen passierender Fussgänger anhalten musste, wobei das Heck seines Fahrzeugs noch 50 cm in der Strasse verblieb, und es so zu einer Kollision mit einem Kfz des Gegenverkehrs gekommen ist. (Aus den Gründen: …Beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt spricht wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten gem. § 9 III und V StVO im Falle eines Unfalls mit dem Gegenverkehr ein Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden, dass dieser seine Sorgfaltspflichten missachtet hat. Der Abbiegende haftet in der Regel allein. Im vorliegenden Fall steht ein Sorgfaltspflichtverstoss der Zeugin positiv fest, weil sie das klägerische Fahrzeug dergestalt stoppte, dass dessen Heck in die Strasse ragte. Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen Fahrfehler des Beklagten mit der Folge einer anderen Haftungsverteilung zu beweisen…).
Verkehrsunfall und Haftungsverteilung beim Abbiegen (Quelle: ADAC e.V.)
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