Verkauf eines Pkw mit Totalschaden aufgrund eines
Sachverständigengutachtens ohne vorherige Vorlage an
Kfz-Haftpflichtversicherung
AG LÜBECK vom 25.04.2016 (26 C 2975/15)
Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Schadens-minderungspflicht, wenn er sein Kfz mit Totalschaden zu dem in einem Sachverständigengutachten ermittelten Restwert verkauft. Der Geschädigte kann das Unfallfahrzeug sofort verkaufen und muss der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung das Sachverständigen-gutachten nicht zunächst zur Verfügung stellen und abwarten, ob diese ein höheres Restwertangebot abgibt. (Aus den Gründen: …Der Kläger durfte sein Fahrzeug auch für diesen Restwert von 50,– € verkaufen. Der Geschädigte hat ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren. Er ist nach dem gesetzlichen Bild des § 249 II S.1 BGB bei der Schadensabwicklung der „Herr des Restitutionsgeschehens“ und darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Deshalb ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, vor der Verwertung des Unfallfahrzeugs der Haftpflichtversicherung das Gutachten zu übermitteln…).