Vorrang des vorschriftsmässig auf der äusseren Fahrspur eingeordneten Fahrzeugs bei paarweisem Rechtsabbiegen
(AG BERLIN-MITTE vom 9.03.2012, 20 C 3153/11)
1. § 9 I S.2 StVO verpflichtet den Rechtsabbiegenden, sich möglichst weit rechts einzuordnen. 2. Ist an einer Kreuzung paralleles Rechtsabbiegen mittels zweier Rechtsabbiegespuren vorgesehen und hält sich einer der beiden Abbiegenden nicht an das Gebot, sich rechts einzuordnen, hat dieser Abbiegende eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass er den auf dem äusseren Fahrstreifen rechts Abbiegenden nicht einengen oder behindern darf und ihm ggf. Vorrang zu gewähren hat. 3. Dem auf dem äussersten rechten Fahrstreifen Abbiegenden ist auch dann Vorfahrt zu gewähren, wenn der auf der linken Spur Abbiegende schneller in die Kreuzung einfährt. Damit ist nicht darauf abzustellen ist, welches Fahrzeug zuerst in die Kreuzung einfährt, sondern für den Vorrang ist allein die Einordnung auf der äussersten rechten Spur massgeblich. (Aus den Gründen: …Der Kläger muss den vorschriftsmässig eingeordneten Rechtsabbieger sorgfältig beobachten, darf ihn nicht behindern…).