Alleinhaftung wegen Vorfahrtsverstosses an einer Kreuzung aufgrund defekter Ampelanlage
(LG Wiesbaden vom 18.10.2012, 9 O 128/12)
Kommt es an einer Kreuzung mit defekter Ampelanlage, an der für den Fall, dass die Ampel nicht in Betrieb ist, das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ aufgestellt ist, zu einem Unfall, bei dem der Schädiger das Zeichen 205 zu § 41 I StVO missachtet und der Geschädigte keinen Verkehrsverstoß begeht, haftet der Schädiger allein. (Aus den Gründen: …Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Lichtzeichenanlage an der fraglichen Kreuzung zur Unfallzeit außer Betrieb war. Ebenfalls unstreitig ist, dass deshalb für die Ehefrau des Klägers das Zeichen 205 galt. Dieses hat die Ehefrau des Kl. missachtet. Bei § 8 StVO handelt es sich um eine tragende Grundregel des Straßenverkehrs und ein Verstoß gegen diese ist regelmässig als schwerwiegend anzusehen. Entgegen der Einschätzung des Kl. ficht der Vertrauensgrundsatz in der hier interessierenden Konstellation nicht etwa zu Gunsten seiner wartepflichtigen Ehefrau, sondern zu Gunsten der vorfahrtsberechtigten Beklagten…).
(Quelle: ADAC e.V.)