Leistungskürzung durch Kfz-Haftpflichtversicherung um 75% bei alkoholbedingtem grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers
(AG Düren vom 15.08.2012, 44 C 76/12)
Die Leistungskürzung einer Kfz-Haftpflichtversicherung um 75% ist angemessen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK von 0,54%o im Rahmen eines Wendemanövers auf der Fahrbahn einen Verkehrsunfall verursacht hat und dieser auf einen alkoholbedingten Fahrfehler zurückzuführen ist. (Aus den Gründen: …Der Beklagte hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Unfall beruht auch auf einem alkoholtypischen Fahrfehler. Der Bekl. hat ein Wendemanöver durchgeführt und beim Einfahren in die A.-Strasse nicht hinreichend auf den dortigen Verkehr geachtet. Der Alkohol wirkt enthemmend und führt dazu, dass Fahrer zu Fahrmanövern verleitet werden, die mir einer besonderen Gefährlichkeit verbunden sind, z.B. Wendemanöver. Alle diese Wirkungen der Alkoholisierung haben auch den vorliegenden Unfall zumindest begünstigt. Eine Kürzung des Leistungsanspruchs des Bekl. um 75% entspricht der Schwere seines Verschuldens…).
(Quelle: ADAC e.V.)