Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen – Kein Einfluss der Kabellänge auf die Messung mit LEIVTEC XV3
AG LANDSTUHL vom 13.03.2017, 2 OWI 4286 JS 777/17
Eine Akkumulation von konkreten Abzügen bei dem Messergebnis und dem pauschalen Abzug der Messtoleranz ist unzulässig. Werden konkrete Messfehler vorgetragen, besteht kein Bedarf für den allgemeinen Toleranzabzug. Werden konkrete Messfehler behauptet, die innerhalb der pauschalen Toleranzgrenze liegen, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Beweisaufnahme. Die Verwendung eines im Vergleich zur Bauartzulassung/ Konformitätserklärung zu langen Verbindungskabels bei dem Messgerät LEIVTEC XV3 hat ausweislich der PTB (Stellungnahme vom 29.04.2016) keine Auswirkung auf die Korrektheit des Messergebnisses. Es besteht deshalb kein Grund, die nach den Vorgaben des BGH zu bestimmenden Voraussetzungen für ein so genanntes standardisiertes Messverfahren für das genannte Messsystem zu verneinen. (Aus den Gründen: …Es bestehen laut der PTB keinerlei Einwirkungen auf das Messergebnis, die von der Kabellänge ausgehen könnten…).