OLG KOBLENZ vom 24.09.2018, 1 OWI 6 SSBS 99/18
Verstößt der Betroffene in einem Zeitraum von einer Minute in einem Autobahnabschnitt fortlaufend gegen eine mehrfach angeordnete gleichbleibende Geschwindigkeitsbegrenzung, handelt es sich im Hinblick auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang um ein einziges zusammengehöriges Tun, also um eine natürliche Handlungseinheit und damit nur um eine Tat, § 19 OWiG. (Aus den Gründen: …Die zweite Messung, die zur Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung führte, erfolgte unmittelbar hiernach. Sie wurde durch weiteres Nachfahren mit demselben Messfahrzeug vorgenommen, als der Betroffene das zweite geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen passiert hatte. Dies zugrunde gelegt, kann dem Amtsgericht nicht darin gefolgt werden, dass in der fortlaufenden Überschreitung der Geschwindigkeit durch den Betroffenen zwei selbstständig zu ahndende Taten liegen, die materiellrechtlich in Tatmehrheit stehen…).