Erforderliche Feststellungen für rücksichtsloses Überholen im Rahmen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB
OLG KOBLENZ vom 19.12.2017,2 OLG 6 SS 138/17
Eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht. Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c I Nr.2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt. In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Bedeutung gewinnen können z.B. auch vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters.