Ersatz der Reparaturkosten unterhalb der 130%-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen im Rahmen der Reparatur
(AG Marburg vom 16.12.2014, 9 C 759/13)
Lässt der Geschädigte sein 13 Jahre altes Fahrzeug mit Gebrauchtteilen wieder instand setzen, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn die Reparaturkosten unter der 130%-Grenze liegen. Bei der Beurteilung der Wiederherstellung des unfallgeschädigten Fahrzeugs sind das Alter und der Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall zu beachten. Bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug ist der ursprüngliche Zustand auch dann als wiederhergestellt anzusehen, wenn bei der Instandsetzung Gebrauchtteile verwendet wurden. (Aus den Gründen: …Demnach muss der Geschädigte auch dann in seinem Integritätsinteresse geschützt werden, wenn die Reparatur nach der ursprünglich kalkulierten herkömmlichen Methode zwar unwirtschaftlich wäre, aber eine Reparatur tatsächlich nach einer alternativen Methode durchgeführt wurde, welche kostengünstiger, aber gleichzeitig gleichwertig war. Auch die Verwendung von Gebrauchtteilen im Rahmen der Reparatur mag daran nichts ändern…).
(Quelle: ADAC e.V.)