„Geringes“ Entfernen vom Unfallort
Räumlicher Zusammenhang bei der Unfallflucht(LG ARNSBERG vom 11.09.2014, 6 QS 81/14) Für ein tatbestandsmässiges Entfernen genügt beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Davon ist bei