Haftung des Vorfahrtberechtigten zu 25% bei Vermeidbarkeit des Unfalls mit Wartepflichtigem – Anscheinsbeweis gegen Wartepflichtigen
(AG ESSEN vom 14.03.2013, 11 C 287/12)
Bei einem Unfall zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem Wartepflichtigen im Einmündungsbereich einer Kreuzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung des Wartepflichtigen. Kollidieren ein Vorfahrtsberechtigter und ein Wartepflichtiger im Einmündungsbereich einer Kreuzung, haftet der Vorfahrtsberechtigte aus der Betriebsgefahr zu 25%, wenn er den Unfall hätte vermeiden können. (Aus den Gründen: Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. § 17 II, I StVG führt zu einer Haftungsquote von 75% zulasten der Beklagten. In die Abwägung ist jedoch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs einzubeziehen, die das Gericht mit 25% bewertet. Zwar tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten bei einer Vorfahrtsverletzung in der Regel zurück. Allerdings war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kollision auch für den Kläger vermeidbar war, was ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Kfz nicht rechtfertigt…).
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