Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten – Unzumutbarkeit einer Internetbuchung mit Kreditkartennutzungspflich
(LG Köln vom 07.03.2012, 9 S 319/11)
Die Schwacke-Liste 2009 ist geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung von Mietwagen-kosten für ein Unfallersatzfahrzeug. Mietwagenpreise aus dem Internet sind nicht mit den Preisen der Schwacke-Liste vergleichbar, wenn die Internetbuchung eine Zahlung per Kreditkarte voraussetzt, da dies dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann. Ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif sowie eine Anrechnung von ersparten Aufwendungen i.H.v. 10% sind angemessen. (Aus den Gründen: …Als Schätzungsgrundlage kann hier der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2009 herangezogen werden. Es ist dem Geschädigten nicht abzuverlangen, dass eine etwa vorhandene Kreditkarte bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges eingesetzt wird. Gerade bei Unfällen liegt es nahe, dass der Geschädigte zunächst von dem Einsatz einer Kreditkarte absieht, um sich ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit im Hinblick auf möglicherweise noch entstehende Kosten offen zu halten…)
Quelle: ADAC e.V.