Merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen nur im Ausnahmefall
(AG RATINGEN vom 25.02.2014, 11 C 69/13)
Der Ersatz eines merkantilen Minderwerts kommt bei älteren Fahrzeugen nur im Ausnahmefall in Frage. (Aus den Gründen: …Der Kläger kann nicht Ersatz eines merkantilen Minderwertes verlangen. Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht. Um einen solchen Einzelfall handelt es sich hier jedoch nicht. Der Pkw des Kl. ist gut 12 Jahre alt und weist eine Laufleistung von knapp 200.000 km auf. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20,– Euro anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche. Die Ausführungen des Kl. hierzu in seinem Schriftsatz führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass das klägerische Fahrzeug über Besonderheiten, wie z.B. besondere Ausstattung, verfügt, die ausnahmsweise zu einem merkantilen Minderwert führen, wie das etwa bei Oldtimern in Betracht kommt, wurde nicht vorgetragen…).
(Quelle: ADAC e.V.)