Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss vom 28. April 2011, veröffentlich am 05.07.2011 – 12 U 500/10
Radfahrer verursacht Kollision mit LKW und wird schwer verletzt/Grob verkehrswidrig und riskant gefahren: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den LKW-Fahrer, der beim Anfahren des LKW mit dem Radfahrer kollidiert. Dies hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 28. April 2011, Az: 12 U 500/10).
Der Radfahrer war bei der Kollision in Worms im Oktober 2005 unter den LKW geraten und schwer verletzt worden. Der LKW-Fahrer wollte rechts abbiegen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte der LKW-Fahrer den Abbiegevorgang fort und kollidierte mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des LKW-Fahrers und nahmen daher diesen sowie dessen Versicherung auf Ersatz der Krankenkosten in Höhe eines Betrages von ca. 80.000,– Euro und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 250.000,– Euro in Anspruch.
Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des LKW-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotener Weise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet.
Der Senat hat das landgerichtliche Urteil bestätigt und betont, der Kläger habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Er sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem LKW die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des LKW zu rechnen gewesen sei.
Ein Fehlverhalten des LKW-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Klägers scheide daher eine Haftung des LKW-Fahrers ganz aus.