Nach jedem Verkehrsunfall muß der Schaden am Fahrzeug bestimmt werden. In der Regel erfolgt dies durch einen Gutachter. Nur bei Schäden unter 1.000,00 € empfehle ich, dass zunächst ein Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt eingeholt wird, um Ihrer Schadensminderungspflicht nach zu kommen.
Die Rechnung des Gutachters ist, wie der eigentliche Schaden, der eventuelle Mietwagen oder die Rechnung des Anwaltes für Verkehrsrecht, eine Schadensposition, die von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird.
Besonders wichtig ist es, sich bei Haftpflichtschäden immer selbst einen Gutachter zu suchen. Der Gutachter, den die gegnerische Versicherung sendet, muß nicht immer der Richtige sein. Es kann nicht gut sein, wenn derjenige, der den Schaden zahlen soll, auch derjenige ist, der die Höhe des Schadens feststellt.
Ein Gutachten ist weiterhin zwingend erforderlich, wenn ein neues Fahrzeug beschädigt wird. Bei neueren Fahrzeugen gibt es eine Schadensposition, die Wertminderung genannt wird. Diese soll den Schaden ausgleichen, der durch die Bezeichnung „Unfallfahrzeug“ bei Ihrem Fahrzeug entsteht. Nur ein Gutachter ist in der Lage, die so genannte Wertminderung der Höhe nach festzustellen.
Unabhängig davon können bei einer Unfallregulierung viele Probleme auftauchen. Ich rate daher immer, sich unmittelbar nach einem Unfall durch einen Fachanwalt für Verkehresrecht beraten zu lassen. Sind Sie unverschuldet in den Unfall verwickelt worden, zahlt die gegnerische Versicherung die Kosten für den Anwalt.
Weiterhin rate ich immer, dass jeder Verkehrsteilnehmer zumindest eine Rechtsschutz-versicherung für Verkehrsrecht abschließen sollte. Diese kostet nicht viel, kann aber bei schweren Unfällen mit unklarer Haftungslage sehr hilfreich sein.
Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall aus Teltow,
Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040