Keine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB bei einer BAK von 0,88‰ und fehlender Feststellbarkeit einer relativen Fahrunsicherheit
AG BERLIN-TIERGARTEN vom 31.08.2018, 343 CS 3034 JS 7166/18 112/18
Führt ein Kfz-Führer ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholwert von 0,88%o und sind keine weiteren Fahrunsicherheiten gegeben, ist der Kfz-Führer lediglich wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit wegen Führens eines Kfz, obwohl sich mehr als 0,5‰ Alkohol im Blut befanden, und nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt zu belangen. Die beschriebene Fluchtfahrt mit lauten Motorengeräuschen, überhöhter Geschwindigkeit und fehlender Anzeige von Wende- bzw. Abbiegemanöver kann zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet werden. Dies muss umso mehr berücksichtigt werden, wenn lediglich eine bußgeldbewehrte Alkoholisierung (0,88‰) erreicht wurde und im Übrigen keinerlei Fahrunsicherheiten wie Schlangenlinien oder ähnliches wahrgenommen werden konnten. Auch die während der Kontrollsituation wahrgenommenen Auffälligkeiten rechtfertigen die Annahme einer Fahrunsicherheit nicht.