AG BERLIN-TIERGARTEN vom 17.08.2018, 297 DS 235 JS 567/18 14/18
Hat der Täter bei der Tat ein Carsharing-Fahrzeug benutzt, so steht dem zunächst der Tat verdächtigten Inhaber des benutzten Accounts eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu, wenn aufgrund lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass er seine Zugangsdaten entweder nicht sorgfältig genug unter Verschluss gehalten oder dem tatsächlichen Nutzer unberechtigt überlassen hat.
Beides stellt einen Verstoß gegen die von jedem Kunden akzeptierten und über das Internet allgemeinkundigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
Durch die Verletzung dieser Vertragsbedingungen hat der Angekl. in vorwerfbarer Weise selbst den Anschein gesetzt, dass er zur Tatzeit der Fahrer des Smart war.
Auf diesem Umstand beruhten die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Angekl. ganz maßgeblich.
Der Angekl. hat durch sein Verhalten daher die daraus resultierenden Fahrerlaubnismaßnahmen gegen sich grob fahrlässig verursacht.