Keine Feststellung von Verletzungen nach einem geringfügigen Unfall aufgrund der bloßen Angaben des Geschädigten
(OLG CELLE vom 3.06.2013, 14 U 58/13)
Kam es im Rahmen eines Verkehrsunfalls zu einer nur sehr niedrigen mechanischen Einwirkung auf den Geschädigten, und hat der Durchgangsarzt bei seiner Untersuchung keine Verletzungen diagnostiziert, so ist die bloße Angabe des Geschädigten von schmerzhaften Verspannungen am Hals und einer Ausstrahlung bis zur Schultermuskulatur bei dieser Untersuchung nicht ausreichend, um eine Verletzung durch den Unfall anzunehmen. (Aus den Gründen: …Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dem Kläger sei der nach den Beweismassstäben des § 286 ZPO zu erbringende Beweis des Eintritts einer Primärverletzung nicht gelungen. Der Durchgangsarztbericht, der als einziger zeitnahe Aussagen zum Unfallzeitpunkt trifft, weist keinerlei unfallbedingte Verletzungen auf, weder Druckschmerzen noch eine Gurtprellmarke. Alle weiteren Angaben in der Folgezeit beruhen ebenso wie die erste Schilderung über Schmerzen im Halsbereich ausschliesslich auf subjektiven Angaben des Kl…).
(Quelle: ADAC e.V.)