Keine Feststellung eines Rotlichtverstosses durch Schätzung eines erfahrenen Polizeibeamten
(AG LÜDINGHAUSEN vom 22.09.2014, 19 OWI-89 JS 1024/14-97/14)
Zwar sind an die Feststellungen von so genannten qualifizierten Rotlichtverstössen durch Polizeibeamte gerade bei längeren Beobachtungszeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen und insb. keine echten Messungen zu verlangen – bei einer nicht gezielten Feststellung eines Rotlichtverstosses bei einfachen Zeitschätzungen muss das Gericht aber weitere Indizien feststellen können, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit zur Zeit des Verstosses abschätzen oder zumindest plausibel abgleichen lässt. Denkbar sind hier etwa feststellbare Tatsachen, die nachträgliche Weg-Zeit-(Plausibilitäts-)Berechnungen ermöglichen. Die blosse gefühlsmässige Schätzung der Zeit eines dem Gericht als zuverlässig und erfahren bekannten Polizeibeamten kann so nicht allein als ausreichend angesehen werden, um einen qualifizierten Rotlichtverstoss feststellen zu können. (Aus den Gründen: …Der Zeuge räumte ein, dass er keinerlei Zeitmessung durchgeführt habe…).
(Quelle: ADAC e.V.)