AG DORTMUND vom 08.10.2018, 729 OWI-252 JS 1513/18-250/18
Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die 1-Sekunden-Zeit für einen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus entnommen werden, dass in der Vorwurfsschilderung für deren Richtigkeit der Zeuge die Verantwortung übernimmt, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde. (Aus den Gründen: …Der Zeuge bestätigte insoweit jedoch, dass es sich bei dieser Bezeichnung lediglich um eine Tatbezeichnung gehandelt habe, die die Tatbestandsnummer konkretisieren sollte, also letztlich nur der Sicherheit der eigenen Aufzeichnungen dient, nicht der Beschreibung der eigentlichen Tat. Dementsprechend war der Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen…).