Keine Nutzungsausfallentschädigung bei verkehrssicherem und fahrbereitem Kfz
(AG ESSEN vom 27.11.2013, 17 C 184/13)
Ein wirtschaftlicher Totalschaden eines Kfz begründet allein keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn das Kfz weiter verkehrssicher und fahrbereit bleibt. (Aus den Gründen: …Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist dabei u.a. eine Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit. Diese lag hier nicht vor. Zwar hat das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, es war jedoch unstreitig fahrbereit und verkehrssicher. Der optisch nur geringe Schaden am Fahrzeug des Kl. im Bereich des hinteren linken Seitenteils, des Stossfängers und des Radhauses, wie er in dem Gutachten des Sachverständigen beschrieben ist und auf den Lichtbildern der Akte dargestellt ist, ist objektiv nicht geeignet die Erforderlichkeit von Nutzungsausfallentschädigungen zu begründen. Die vom Kl. subjektiv empfundene Peinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insofern kann dahinstehen, ob der Kl. auf eine Nutzung seines Fahrzeugs verzichtet hat…).
(Quelle: ADAC e.V.)