OLG BRANDENBURG vom 25.02.2019, 1 B 53 SS-OWI 41/19 45/19
Von einem indizierten Fahrverbot wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes kann in einem Urteil nur dann abgesehen werden, wenn der Tatrichter alle Details festgestellt und dargelegt hat.
Macht der Betroffene geltend, nur so schnell gefahren zu sein, um noch rechtzeitig auf die Toilette zu kommen, müssen Umstände festgestellt werden, die einen rechtfertigenden Notstand oder eine notstandsähnliche Lage ergeben, um den Betr. freisprechen zu können oder von einem Fahrverbot ganz oder teilweise absehen zu können.
Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes gilt ein strenger Beurteilungsmaßstab. Hierbei wird nicht nur zu prüfen sein, ob das geschützte Interesse, das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, sondern auch, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden ist und sich der Betr. nicht anders als durch zu schnelles Fahren hätte helfen können.