KG vom 18.06.2019, 3 WS B 186/19-122 SS 77/19
Der Umstand, dass der Stirnbereich des abgelichteten Kraftfahrers durch eine Kappe verdeckt ist, führt nicht dazu, dass das Lichtbild zur Fahreridentifizierung generell ungeeignet ist.
Sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von Vorsatz auszugehen ist.
(Aus den Gründen: …Das Gericht hat sich hinreichend mit der Ergiebigkeit der Lichtbilder auseinandergesetzt, indem es die Qualität der Aufnahmen gewürdigt hat. Es kann grds. davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß angebrachte Vorschriftszeichen, auch solche, durch die die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Die Möglichkeit, dass ein Betr. das Vorschriftszeichen übersehen hat, braucht vor diesem Hintergrund nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben…).