Höhe des Schadenersatzes nach einem Unfall (130% – Abrechnung)
Nach einem Verkehrsunfall, den man nicht selbst verschuldet hat, steht einem Schaden- ersatz zu. Dieser setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen und kann je nach Art des Schadens sehr unterschiedlich sein. Auch die Bewertung der einzelnen Schadenspositionen kann sehr unterschiedlich sein. Ich rate daher immer, einen unabhängigen Gutachter mit der Bemessung der Schadenshöhe zu beauftragen. Oft meldet sich die Versicherung des Unfallgegners sofort nach dem Unfall bei Ihnen und möchte die Höhe des Schadens selbst einschätzen. Das führt dann nicht immer zu vernünftigen Ergebnissen.
Ist der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert (Wert Ihres Fahrzeuges vor dem Unfall), so kann repariert werden, ist er darüber, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet. Dann gibt es aber noch die so genannte „130 % – Abrechnung“. Ist der Schaden also 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, darf unter bestimmten Voraussetzungen auch noch repariert werden, obwohl es sich nicht „rechnet“. Hier kommt es auf die Schätzung des Gutachters an. Problematisch kann es hier werden, wenn die Reparatur plötzlich 40 % über dem Wiederbeschaffungswert liegt, weil etwas Unerwartetes aufgetreten ist.
Auch das Risiko trägt die Versicherung des Unfallgegners, da diese das Prognoserisiko der Schadenshöhe trägt (LG STUTTGART vom 9.12.2011, 10 O 134/11). Das gilt natürlich auch, wenn Sie einen unabhängigen Gutachter mit der Schadensschätzung beauftragt haben.
Aufgrund dieser und anderer Probleme rate ich immer, sich unmittelbar nach einem Unfall durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Nur Ihr Anwalt kann und wird Ihnen sagen, welche der verschiedenen Varianten die günstigste für Sie ist.
Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall aus Teltow,
Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040