LG SAARBRÜCKEN vom 7.06.2011,
13 S 43/11
Kein Verstoss gegen Schadenminderungspflicht bei verzögerter Gutachteneinholung aufgrund Anwaltsbeauftragung
Ein
Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB
kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte
beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Schadensgutachtens
verzögert. (Aus den Gründen: …Regelmässig ist für den Zeitraum einer
Reparatur oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu
leisten. Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadenminderungspflicht
gem. § 254 Abs.2 S.1 BGB aber gehalten, die Schadensbehebung in
angemessener Frist durchzuführen. Ein Verstoss des Klägers gegen die
Schadenminderungspflicht ist nicht nachgewiesen. Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn
er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt.
Die damit verbundenen Verzögerungen sind vom Schädiger jedenfalls im
üblichen zeitlichen
Rahmen hinzunehmen…).