Anordnung und Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung
OLG CELLE vom 08.11.2018, 3 SS OWI 190/18
Grundsätzlich sind Verkehrszeichen, die von der befugten Behörde aufgestellt wurden, bis zu Ihrer Beseitigung zu beachten. Dies gilt auch, wenn gegen das Verkehrszeichen Rechtsmittel eingelegt wurden und es später aufgehoben wird. Ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung ausgeschildert, endet diese durch die aufgestellten Verkehrszeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung des Endes der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht notwendig, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist oder wenn zusätzlich zum Verbotszeichen ein Gefahrenzeichen angebracht ist, das zweifelsfrei erkennen lässt, von wo an die gekennzeichnete Gefahr nicht mehr besteht.