Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB, oder umgangssprachlich die Unfallflucht, ist ein Straftatbestand. Die Unfallflucht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Weiterhin ist die Bestrafung häufig mit einem Fahrverbot verbunden. Hiervon wird nur bei einem geringen Fremdschaden abgesehen.
Weniger bekannt ist, dass die Unfallflucht weitere Folgen hat. So ist bei einer Unfallflucht Ihre Haftpflichtversicherung von der Leistung befreit. Das bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners zunächst bezahlt, damit dieser kein zusätzliches Problem hat. Dann schreibt die Haftpflichtversicherung allerdings ihren eigenen Versicherungsnehmer (den Unfallflüchtigen) an und verlangt den ausgezahlten Schaden zurück. Hier gilt in der Regel allerdings eine Höchstgrenze von 5.000,00 €.
Gleiches gilt für die Vollkaskoversicherung. Die Unfallflucht stellt auch hier eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag dar. Wird also eine Unfallflucht festgestellt, so wird auch die eigene Kaskoversicherung den eigenen Schaden nicht zahlen wollen.
Die Folgen der Unfallflucht sind also viel umfangreicher, als zunächst gedacht. Es gibt nicht nur die eigentliche Strafe, sondern auch die Unfallkosten, die nicht von den Versicherungen übernommen werden.
Dass man von einer Unfallstelle nicht einfach wegfährt, ist selbstverständlich. Es kommt aber immer wieder vor, dass man denkt: „Ist ja nichts passiert.“ Gerade hier ist Vorsicht geboten, da bereits Schäden ab 50,00 € relevant sind. Wenn man dann nicht warten will oder kann, empfehle ich, dass Sie sofort zur nächsten Polizeiwache fahren.
Auch die Polizei fährt sofort los. Sollte die Polizei trotzdem mal vor der Tür stehen, so kann ich nur empfehlen, die Aussage höflich zu verweigern. Die Polizei macht auch nur ihre Arbeit und insofern sollte man immer höflich sein. Sie sind aber auch nicht verpflichtet, etwas zur Sache zu sagen. Die Aussichten auf eine gute Verteidigung durch Ihren Anwalt sind ohne Ihre Aussage wesentlich höher.
Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall, Mitglied derAG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040