OLG BAMBERG vom 22.01.2019, 3 SS OWI 1698/18
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Kfz-Führer nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger wechselt.
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das im Fall aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach Nr.132.3.1 BKat dem Betroffenen zu Unrecht zugute gebracht würde.
Ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot sowie die Herabsetzung der Regelgeldbuße wegen Fehlens einschlägiger Vorahndungen ist verfehlt, weil die in der BKatV vorgesehenen Regelsanktionen gemäß § 3 I BKatV von einem nicht vorgeahndeten Betroffenen ausgehen.