Mitverschulden eines Fahrradfahrers von 20% bei Unfall ohne Tragen eines Fahrradhelmes
Ein Fahrradfahrer muss sich wegen des Nichttragens eines Fahrradhelmes ein Mitverschulden von 20% zurechnen lassen, wenn er mit einer Fahrzeugtür kollidiert, die entgegen § 14 I StVO geöffnet wurde. (Aus den Gründen: …Vielmehr liegt ein Mitverschulden der Klägerin darin begründet, dass sie keinen Helm getragen und damit Schutzmassnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Dass sich das „allgemeine Verkehrsbewusstsein“ in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren in den letzten Jahren ebenfalls stark gewandelt hat, dürfte ausser Frage stehen. Den Mitverschuldensanteil der Kl. bemisst der Senat mit 20%. Dies berücksichtigt zum einen, dass ein Helm nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kopfverletzung der Kl. zwar in einem gewissen Umfang hätte verringern, aber nicht verhindern können und zum anderen, dass das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten den Mitverschuldensanteil der Kl. deutlich überwiegt…).
(Quelle: ADAC e.V.)