… kommt immer ungebeten.
Manchmal kann man sich daran erinnern, dass es ein Foto geben könnte, manchmal nicht. Hier ist wichtig zu wissen, dass die Behörde die gesamte Nachweispflicht trifft. Daher ist nicht zu empfehlen, voreilig Angaben zur Sache zu machen. Empfänger eines Anhörungsbogens ist in der Regel der Fahrzeughalter. Dieser ist dann nur verpflichtet, Angaben zu seiner Person (Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtstort) zu machen. Weitere Angaben zur Sache oder dem tatsächlichen Fahrer sind nicht erforderlich. Sollte eine andere Person gefahren sein, so würden die Ermittlungen bei der Angabe der Person vorzeitig auf diese gelenkt und die Chance der Verjährung wäre vertan.
Folge dieses Verhaltens kann allerdings sein, dass seitens der Behörde die Polizei mit Ermittlungen vor Ort beauftragt wird. Dabei ist es möglich, dass Sie in Ihr zuständiges Polizeirevier „eingeladen“ werden. Möglich ist auch, dass die ermittelnden Beamten plötzlich vor der Wohnungstür stehen und Ihnen, Ihren Familienmitgliedern oder auch den Nachbarn Fragen zu dem Fahrer stellen. Hierbei ist zu beachten, dass man der polizeilichen Vorladung als Betroffener nicht nachkommen muss und sich auch nicht dazu äußern muss, ob man gefahren ist. Auch die Familienmitglieder müssen den Fahrer nicht erkennen bzw. belasten, da ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Weiterhin könnte die Verhängung eines Fahrtenbuches angedroht werden. Hiervon sollt man sich nur bedingt beeindrucken lassen, da die Voraussetzungen zunächst vorliegen müssen und dann das Fahrtenbuch zwar eventuell Mehrarbeit mit sich bringt, aber bei Bußgeldbescheiden mit einem möglichen Fahrverbot wohl das kleinere Übel sein können. Außerdem wird das Fahrtenbuch in der Regel für ein bestimmtes Fahrzeug und meist nur für einige Monate angeordnet.
Zusammenfassend kann man sagen, dass sich der möglicherweise betroffene Fahrzeugführer nicht so schnell „einschüchtern“ lassen sollte, da es nach wie vor Sache der Bußgeldstelle ist, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Um hier bereits Fehler zu vermeiden, sollten Sie nach erhalt eines Anhörungsbogens einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Haben Sie im Anhörungsbogen bereits die Fahrt zugegeben, macht das die Arbeit für den Anwalt nicht einfacher.