AG DUISBURG-RUHRORT vom 05.03.2019, 9 C 434/18
Die Aufzeichnung aus einer Dashcam zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls kann im Zivilprozess unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.05.2018 verwertet werden, ohne dass dies einer weiteren Aufklärung bedarf. Wer den Verkehrsunfall durch einen unachtsamen Fahrstreifenwechsel im Baustellenbereich verursacht, haftet nach § 7 V StVO für die Unfallfolgen alleine.
(Aus den Gründen: …Aufgrund der im Parallelverfahren in Augenschein genommenen und bekannten Dashcam-Aufnahme, die das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH für verwertbar hält, ist partei- und gerichtsbekannt, dass der Kl.-Pkw unmittelbar vor dem Bekl.-Pkw in die linke Fahrspur gefahren ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß des Bekl. gegen § 1 II StVO liegen nicht vor.
Dass der Bekl. die Kollision durch leichtes Abbremsen hätte vermeiden können, ist nicht der Fall. Der Verkehrsverstoß der Kl. wiegt so schwer, dass der Mitverursachungsbeitrag des Bekl. vollständig zurücktreten würde…).
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