Bundesgerichtshof

Der BGH hat im Oktober 2009 sein so genanntes „Porsche-Urteil“ vom 29.04.2009 (VI ZR 398/02) konkretisiert. Streitpunkt für das aktuelle Urteil war ein VW Golf. Dieser war 9 Jahre alt und der Tacho zeigt bereits knapp 200.000 km an.

Der Eigentümer des Volkswagens wollte sich den Sachschaden von der gegnerischen Versicherung auszahlen lassen. Bei der Feststellung der Höhe des Sachschadens wurden die Stundenverrechnungssätze einer Volkswagen Werkstatt angeführt. Die Versicherung war allerdings nur bereit, die geringeren Verrechnungssätze einer anderen Werkstatt anzuerkennen. In seinem Urteil vom Jahre 2003 hat der BGH ausgeführt, dass sich ein Geschädigter grundsätzlich nicht auf die Preise von anderen Werkstätten verweisen lassen muß, sondern auch bei fiktiver Abrechnung die Preise der Markenwerkstatt zugrunde legen kann. Man kann sich also vorstellen, warum das Urteil des BGH aus dem Jahre 2003 „Porsche-Urteil“ heißt.

Mit dem neuen Urteil hat der BGH dieses Urteil konkretisiert. Wenn die Versicherung jetzt nachweisen kann, dass die Werkstatt, die zum Verweis genommen wird technisch und qualitativ so gut wie eine Markenwerkstatt ist, dann kann sie den Geschädigten auch auf dortige Verrechnungssätze verweisen. Das gilt allerdings nur, sofern das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist.

Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung (Auszahlung des Schadensbetrages) eventuell weniger Geld heraus bekommt, als durch den Gutachter errechnet.

Die Versicherungen haben hier wieder eine Möglichkeit gefunden, ein wenig Geld zu sparen. Neben den sonstigen Kürzungen die seitens der Versicherungen bei der Unfallabwicklung durchgeführt werden, ist dies ein weiterer Punkt. Bei ca. 4 Mio. Verkehrsunfällen im Jahr kann man sich schnell ausrechnen, über wie viel Geld hier gesprochen wird

Damit Ihnen keine Nachteile durch einen Unfall entstehen, rate ich eindringlich sich sofort nach einem Unfall bei einem Anwalt für Verkehrsrecht über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten zu lassen.