Auswirkungen auf Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes bei Nichteinhaltung der Richtlinien zur Verkehrsüberwachung
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 27.01.2016 (2 SS-OWI 893/15)
1.Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind sog. Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.
2.Für Verkehrsteilnehmer ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Verkehrsschild) wirksam und zu beachten.
3.Erfolgt die Messung unter einem nicht begründeten Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung – einem zu geringen Abstand zum Verkehrsschild – ist das für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß und damit für das festzusetzende Bußgeld grds. unbeachtlich.
4.Nur dann, wenn bei Einhaltung der Richtlinie die Indizwirkung des Fahrverbots entfallen würde, kann das Tatgericht bei entsprechender Begründung, aus Gründen der Gleichheit von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen (Wegfall des Handlungsunwerts). (Aus den Gründen: …Die Richtlinien sichern die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind…).