Unverwertbarkeit der Aussage eines der Unfallflucht Beschuldigten bei fehlender Belehrung nach Feststehen der Täterschaft
LG DUISBURG vom 13.07.2018, 35 QS 38/18
Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar. Aus den Gründen: Zwar lag, soweit die Polizei in unmittelbarer Nähe des Pkw Ermittlungen zum Halter des Pkw vorgenommen haben, woraufhin der Beschuldigte eingeräumt hat, Halter des Pkw zu sein, noch eine ohne vorherige Belehrung als Beschuldigter zulässige informatorische Befragung vor. Nach dieser Auskunft hatte sich der Tatverdacht dahingehend, dass er als Halter mit dem Pkw auch zum Unfallzeitpunkt gefahren war, aber so sehr verdichtet, dass er nunmehr als Beschuldigter anzusehen war und als solcher auch hätte belehrt werden müssen. Da diese Belehrung aber erst nach seiner Angabe, er sei alleiniger Nutzer des Pkw – mithin erst zu einem Zeitpunkt, als sich nicht nur ein Anfangsverdacht ergeben hatte, sondern die Täterschaft quasi eingeräumt war -, erfolgte, besteht insoweit ein Beweisverwertungsverbot.