KG vom 24.07.2019, 3 WS B 217/19-122 SS 95/19
Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens nicht in Betracht.
(Aus den Gründen: …Die damit zulässig erhobene Rüge bleibt gleichwohl ohne Erfolg, denn das Urteil beruht nicht auf dem behaupteten Verstoß gegen Prozessrecht. Da auch dem Senat bekannt ist, dass die Ampelregister am Großen Stern beidseitig, natürlich auch und gerade rechterhand, angebracht sind, hat der Senat erwogen, auf dieser Grundlage zu entscheiden, § 79 VI OWiG. Dies hätte gegebenenfalls nach Anhörung des Betroffenen geschehen können, der dazu allerdings bereits ausführlich Stellung genommen hat, ohne den Umstand auch nur anzuzweifeln oder gar in Abrede zu stellen…).