Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeits-überschreitung außerorts auf Grund Augenblicksversagens
AG POTSDAM vom 23.01.2017
Wird
eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts aufgehoben und erfolgt kurz
darauf erneut eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit, liegt
ein Augenblicksversagen bei einer Geschwindigkeits-überschreitung vor,
wenn das neue Verkehrszeichen nur rechts angebracht ist und bei einem
Überholvorgang übersehen wird. In diesem Fall kann von der Anordnung
eines Regelfahrverbotes abgesehen werden. (Aus den Gründen: …Das
einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens,
möglicherweise auch in der Folge zeitweiliger Verdeckung, ist als ein
sog. Augenblicksversagen zu erkennen, als das Ergebnis einer einmaligen
kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jedermann gelegentlich erleidet. Der im
Moment eines solchen Augenblicksversagens begangenen Fehlhandlung fehlt
die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrverbotes
gebieten würde, damit ein Betroffener dessen Besinnungs- und
Denkzettelwirkung nutzt, um sein Verhalten dem Grunde nach zu
überdenken…).