Haftung des Auffahrenden zu 75% bei Unfall nach einem Abrutschen von der Kupplung und Bremsen des Vorausfahrenden
(AG ASCHAFFENBURG vom 1.02.2012, 124 C 1802/11)
Der
Auffahrende haftet bei einem Unfall zu 75%, wenn der Vorausfahrende bei
dem Treten der Kupplung abrutscht und auf die Bremse tritt. (Aus den
Gründen: …Nach der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht
davon aus, dass beide Seiten ein Mitverschulden an dem Unfall trifft,
wobei das Verschulden des Zeugen D. deutlich überwiegt. Die in der
mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Beklagte hat erklärt,
sie habe auf der abschüssigen Strasse in den dritten Gang
runtergeschaltet, sei hierbei von der Kupplung abgerutscht und auf die
Bremse geraten. Wie stark die Bremsung gewesen sei, könne sie sich nicht
mehr erinnern, eine Vollbremsung
sei es jedoch nicht gewesen. Sie
sei noch gefahren, als der Zeuge D. ihr aufgefahren sei. Ihre
Bremslichter seien nicht defekt gewesen. Nach alledem hält das Gericht
eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Klägerin für
angemessen. Da die Beklagte bereits den Schaden reguliert hat, war die
Klage abzuweisen…).