Der im Falle des typischen Auffahrunfalls gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall in den vom Auffahrenden befahrenen Fahrstreifen gewechselt hat. In einem solchen Fall haftet der Fahrstreifenwechsler wegen des für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs.5 StVO sprechenden Anscheinsbeweises allein. Aus dem Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen kann nichts zu der Frage abgeleitet werden, ob ein Auffahren in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem unstreitigen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden stand. (Aus den Gründen: …Nach § 7 Abs.5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch im Fall einer Kollision mit Überdeckung von Heck und Front kommt der Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler in Betracht…)
Quelle: ADAC e.V.