Angemessenes Schmerzensgeld bei schweren Verletzungen und Tod des Geschädigten nach 9 Tagen im Krankenhaus
(LG WUPPERTAL vom 4.01.2013, 2 O 407/10)
Für eine durch einen Unfall erlittene Oberschenkelhalsfraktur, einen Schambeinbruch, Blutergüsse am ganzen Körper, eine notwendige Operation, eine durch die Liegezeit verursachte Lungenentzündung mit brodelndem Atemgeräusch und Fieberschüben sowie einem Krankenhausaufenthalt von 9 Tagen mit starken Einschränkungen der Mobilität bis zum Eintritt des Todes, ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,– € gekürzt um einen Mitverschuldensanteil i.H.v. 30% (hier: 5.600,– €) als angemessen anzusehen. 2. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind nur tatsächlich vom Geschädigten zu seinen Lebzeiten erlittene und wahrgenommene Unfallfolgen zu berücksichtigen. (Aus den Gründen: …Es ist der Kammer durchaus bewusst, dass der geringe Krankenhausaufenthalt auf das schnelle Versterben des Geschädigten zurückzuführen ist. Aus rechtlichen Gründen sieht sie sich aber daran gehindert, das Versterben im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen…).
(Quelle: ADAC e.V.)