Alkohol und Straßenverkehr gehören nicht zusammen. Im Strafrecht kann bereits eine Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,3 Promille zu einer Bestrafung führen, wenn bei der Fahrt auch Ausfallerscheinungen auftreten.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt ab einer BAK von 0,5 Promille vor. Sofern die BAK zwischen 0,5 und 1,1 Promille ist und keine Ausfallerscheinungen vorliegen, folgt auf die Alkoholfahrt ein Bußgeldverfahren. Hierbei kann es zu einer empfindlichen Geldbuße, einem Fahrverbot sowie diversen Punkten im Verkehrszentralregister kommen. Auch eine spätere MPU ist bei einer Wiederholung möglich.
Auch Fahrradfahrer werden übrigens bestraft, allerdings kann hier kein Fahrverbot verhängt werden.