Voraussetzung der Verwirklichung des Gefahrzusammenhangs bei Überholverstoß im Rahmen der Gefährdung des Straßenverkehrs
BGH vom 15.03.2018, 4 STR 469/17
Fährt ein Fahrzeugführer auf die Linksabbiegerspur, um vor ihm an einer roten Ampel auf der Geradeausspur haltende Fahrzeuge bei Grünlicht zu überholen, beschleunigt er irrtümlich bereits bei Rot und kommt es daraufhin zu einem Unfall mit dem Grünlicht habenden Querverkehr, so liegt eine Vorfahrtsverletzung nach § 315c I Nr.2a StGB vor. Nach § 315c I Nr.2b StGB liegt ein Überholen vor, wenn ein Fahrzeugführer von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder aufgrund des Verkehrs haltenden Fahrzeugen auf derselben Fahrspur oder unter Nutzung von Flächen, die mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden, vorbeifährt. Eine Straßenverkehrsgefährdung und damit eine Strafbarkeit nach § 315c I StGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen der durch die jeweilige Tathandlung herbeigeführten Gefahr und den mit dieser Tathandlung typischerweise verbundenen Risiken. Ein Gefahrerfolg lediglich gelegentlich der Tathandlung ist nicht ausreichend.