Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung, der Zeugenaussagen der Polizisten sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder. Das OLG Brandenburg verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Beschluß vom vom 05. Juli 2010 führt das Gericht aus, dass die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung hat noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Bildaufnahmen von Fahrer und Fahrzeug gemacht werden. Diese stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, die Verkehrsüberwachung bzw. die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahme nicht auf Unbeteiligte zielt, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht.
Vor diesem Hintergrund sah das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr gegenüber den Persönlichkeitsrechten.